Praktische Hinweise für deutsche Unternehmen
- Seit 8/3/2020 gelten für die Region Lombardei und einigen Provinzen der Regionen Emilia Romagna, Marken, Venetien und Piemont Mobilitätseinschränkungen zur Bekämpfung und Eindämmung der Ansteckungsgefahr. Diese Regelungen wurden mit Wirkung ab 10/3/2020 auf das gesamte Staatsgebiet Italiens ausgeweitet. Die Bevölkerung ist aufgefordert, zuhause zu bleiben und darf die Wohnung nur für den Weg zur und von der Arbeit (soweit diese nicht von zuhause aus erfolgen kann) bzw. zum Einkaufen von Medikamenten, Lebensmitteln und anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie für Arztbesuche verlassen. Diese Beschränkungen gelten derzeit bis 3/4/2020. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich geahndet.
- Mit Wirkung ab 12/3/2020 hat die italienische Regierung zusätzlich im gesamten Staatsgebiet die Schließung aller Einzelhandelsbetriebe Diese Regelung, die zunächst bis 25/3/2020 galt, wurde inzwischen bis 3/4/2020 verlängert. Ausgenommen hiervon sind Apotheken, Drogerien, Lebensmittelgeschäfte, Geschäfte für IT-Bedarf sowie bestimmte andere Gegenstände und Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs sowie der E-Commerce. Geschlossen sind ferner alle gastronomischen Betriebe (die Auslieferung von Essen ist gestattet), Kinos, Theater sowie Sporteinrichtungen.
- Mit Wirkung ab 23/3/2020 wurde für das gesamte Staatsgebiet zusätzlich die Schließung aller Produktionsbetriebe angeordnet. Ausgenommen hiervon sind systemrelevante Betriebe, deren Produktion für die Aufrechterhaltung der Grundversorgung notwendig ist. Die Identifizierung erfolgt anhand der sogenannten ATECO-Codes, mit denen die italienischen Betriebe bei den Behörden gemeldet sind. Die Schließung gilt derzeit bis 3/4/2020.
- Es steht den von der Schließung betroffenen Betrieben frei, ihre Arbeitnehmer von zuhause arbeiten zu lassen, soweit dies organisatorisch möglich ist. Alternativ sollen die Mitarbeiter Ferien nehmen. Auch für systemrelevante Betriebe gilt, daß nur zur Aufrechterhaltung der Produktion unentbehrliche Betriebsteile weiterarbeiten dürfen. Viele Ihrer italienischen Geschäftspartner können ihren Betrieb daher derzeit nur sehr eingeschränkt aufrechterhalten.
- Für Warentransporte gelten weder im Inland noch grenzüberschreitend Einschränkungen. Dennoch müssen Sie damit rechnen, daß es bei der logistischen Abwicklung zu Schwierigkeiten kommt, da vielen Transportunternehmen zum Schutz ihrer Mitarbeiter die Durchführung von Transporten von und nach Italien einschränken.
- Falls Sie eine italienische Beteiligungsgesellschaft haben, müssen dort die für ganz Italien geltenden Schließungsgebote sowie Maßnahmen zum Schutz der Mitarbeiter vor der Ansteckungsgefahr beachtet werden. Zuwiderhandlungen bzw. unvorsichtiges Verhalten kann die persönliche Haftung verantwortlichen Geschäftsführer und leitenden Mitarbeiter zur Folge haben, falls es zu Infektionen kommen sollte.
- Der Jahresabschluss italienischen Kapitalgesellschaften muß normalerweise innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres verabschiedet werden. Durch das Gesetzesdekret Nr. 18 vom 17.03.2020 wurde diese Frist auf sechs Monate verlängert. Außerdem gelten erleichterte Formvorschriften für die Beschlußfassung. Auch wenn die Satzung der Gesellschaft dies nicht vorsieht, kann der Jahresabschluß im Wege eines Umlaufbeschlusses oder durch schriftliche Zustimmung verabschiedet werden. Erfolgt der Beschluß hingegen durch eine Gesellschafterversammlung, können die Beteiligten, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen sein sollte, per Telefon- oder Videokonferenz teilnehmen. Auch die Vorschrift, wonach sich in diesen Fällen zumindest der Versammlungsleiter und der Protokollführer am selben Ort aufhalten müssen, ist ausgesetzt. Dies gilt auch für außerordentliche Gesellschafterversammlungen, die durch einen italienischen Notar protokolliert werden müssen (Beispiele: Kapitalerhöhungen, Satzungsänderungen, Liquidation der Gesellschaft).
- Die italienische Regierung hat am 17/3/2020 ein erstes Maßnahmenpaket zur Stützung der Wirtschaft verabschiedet, mit dem u.a. Fristen zur Zahlung von Steuern und Abgaben ausgesetzt werden. Unternehmen des Einzelhandels, die von der Schließung betroffen sind, steht in Höhe von 60% der Mietkosten ihrer Geschäftslokale für März 2020 ein Steuerguthaben zu, das mit anstehenden Steuer- und Abgabenzahlungen verrechnet werden kann.
- Für die Dauer von zwei Monaten ab 17/3/2020 dürfen keine betriebsbedingten Kündigungen erfolgen; stattdessen wird ein über die bisherigen Regelungen hinausgehender Anspruch auf Leistungen aus sog. CIG (Cassa Integrazione Guadagni) gewährt, der es erlaubt, Kurzarbeit einzuführen und eine Ausgleichszahlung von 80% der Vergütung für nicht geleistete Arbeitszeiten zu erhalten.
- Für laufende Gerichtsverfahren gilt, daß alle im Zeitraum ab 8/3/2020 angesetzten Verhandlungen, die in diesen Zeitraum fallenden Schriftsatzfristen, aber auch Vollstreckungsmaßnahmen bis 15/4/2020 ausgesetzt sind. Die Präsidenten der jeweiligen Gerichte können weitere Vertagungen für die Zeit nach dem 30/6/2020 anordnen. Diese Regelungen gelten nicht für Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht erlaubt.
Unsere Kanzlei arbeitet auch in der momentanen Situation weiter und unterstützt Sie gern. Wenn Sie also spezifische Fragen haben, können Sie uns gerne per E-Mail kontaktieren.
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By: Maurizio Arena